Satzung des Vereins NALA e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Nala - Bildung statt Beschneidung.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e. V.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Gerichtstand ist Frankfurt am Main.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Aufklärung über und Bekämpfung von weiblicher Genitalbeschneidung / -verstümmelung (FGC/M)in Deutschland und weltweit. Ziel ist es durch die Förderung der Schul- und Aus- und Fortbildung betroffener Mädchen und Frauen über die gesundheitlichen Folgen aufzuklären, um das Recht auf die körperliche Unversehrtheit einzufordern. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung, Finanzierung und Durchführung von Projekten sowie Öffentlichkeits- und Präventionsarbeit im Kampf gegen FGC/M.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Qualifizierte Einzelfallhilfe, Netzwerk-, Öffentlichkeits-, und Kooperationsarbeit, Beratungs- und Bildungsarbeit in den Schulen und in den Familien sowie Unterstützung von Gesundheitsprojekten und Veranstaltungen.
(3) Unsere Arbeit ist einer antirassistischen Grundhaltung verpflichtet.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Der Verein ist berechtigt, sich an Vereinigungen mit anderen gemeinnützigen Vereinen an Projektkooperationen zu beteiligen oder die Durchführung von Tätigkeiten zu ergänzen, die seiner Zielsetzung dienen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins anerkennt und unterstützt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
(2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber/ die Bewerberin für den Fall der Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller/ der Antragstellerin mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich gemäß § 126 BGB zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu jedem Kalenderjahresende zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an den/ die 1. Vorsitzende/e erforderlich.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Wichtige Gründe sind insbesondere wenn
a) ein Mitglied das Ansehen des Vereins schädigt,
b) ein Mitglied der Satzung oder den satzungsgemäß gefassten Beschlüssen bzw. den Vereinsinteressen zuwider handelt,
c) ein Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug gerät.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand per Beschluss. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam und soll dem Mitglied schriftlich bekanntgemacht werden.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliedsversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die Beitragszahlung ist zum 1. Januar eines jeden Jahres fällig und hat innerhalb von vier Wochen zu erfolgen.
(3) Für besondere Personengruppen kann ein ermäßigter Mitgliedsbeitrag festgelegt werden.
(4) Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
(5) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
(6) Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und maximal neun Mitgliedern. Die Anzahl der amtierenden Vorstandsmitglieder muss immer ungerade sein. Der Vorstand setzt sich mindestens zusammen aus der/ dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, dem/ der Schriftführer/in und dem/ der Schatzmeister/in und einer/ einem Beisitzenden.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch die 1. Vorstandsvorsitzende oder 2. Vorstandsvorsitzende vertreten.
(3) Gesetzliche Vertretung des Vereins sind die beiden Vorstandsvorsitzenden. Sie sind gemäß § 26 BGB einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist jedes Vorstandsmitglied einzeln vertretungsberechtigt.
(4) Der Vorstand verteilt seine Aufgaben unter sich. Er kann hierzu eine Geschäftsordnung beschließen.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
(6) Das Amt eines Mitglieds im Vorstand endet mit Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit.
(7) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereint werden.
(8) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Soweit alle Vorstandsmitglieder mit der betreffenden Form der Beschlussfassung einverstanden sind, können die Beschlüsse durch den Vorstand in einer Versammlung oder durch Abstimmung mit der Anwendung neuer Medien (Email, Telefon- und Internetkonferenz) erfolgen.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
b) mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten,
d) wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(2) Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 Buchstabe b) zu berufende Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Versammlungsleitung hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnungen dürfen keine Vorstandsänderungen, Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins enthalten.
4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Genehmigung der Jahresrechnung
b) die Entlastung des Vorstands
c) die Wahl des Vorstands
d) Satzungsänderungen
e) die Festsetzung der Mitgliederbeitrags
f) Anträge des Vorstands und der Mitglieder
g) die Auflösung des Vereins
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(6) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate vor, spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu dieser Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.
(7) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins notwendig; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(8) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(9) Für Mitglieder, die an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen können, besteht die Möglichkeit, eine Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts an ein anderes Mitglied zu erteilen. Die Vollmacht muss in Schriftform mit Unterschrift gemäß § 126 BGB erfolgen und Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts enthalten. Erforderlich ist eine genaue Bezeichnung für welche Abstimmung/ Beschluss stellvertretend wie inhaltlich abgestimmt werden soll. Außerdem ist eine Vollmachterteilung nur für Beschlüsse möglich, die vorher in der Tagesordnung bekannt gegeben wurden.
(10) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von der/ dem Vorsitzenden der Versammlung und der/ dem Protokollführer zu unterschreiben. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an zwei Vereine, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben uzw. Wunschträume Netzwerk für Frauen e.V., Mainzerstraße 16 b, 80804 München und an FIM Frauenrecht ist Menschenrecht, Varrentrappstraße 55, 60486 Frankfurt am Main. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 28. April 2012 beschlossen.
gez. Fadumo Korn, Karin Siegmann, Petra Meinhardt, Mandy Bopp, Christina Leiss, Clemens Klein